Läuft mal nicht alles rund ist es hilfreich, jemanden unterstützend an seiner Seite zu haben. Das gilt auch für den Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Befindet sich das eigene Unternehmen in einer Krise oder lasten die privaten Schulden auf dem Gemüt, ist guter Rat wertvoll.
Viele Menschen haben Angst vor einem Insolvenzverfahren, dabei muss es nicht immer zwangsläufig dazu kommen. Da das Insolvenzrecht ein sehr komplexes Rechtsgebiet ist und die Konsequenzen einer Untätigkeit sehr gravierend sein könnten, sollte stets rechtlicher Rat gesucht werden.
Das Wesentliche in Kürze
Vorbereitung der Privatinsolvenz
Für den Beginn Ihrer Entschuldung ist weniger erforderlich als Sie denken! Starten Sie jetzt mit drei kleinen Schritten:
Schritt 1: Entschluss fassen
Sie fassen den Entschluss, einen wirtschaftlichen Neustart zu beginnen!
Schritt 2: Überblick verschaffen
Besorgen Sie sich einen Ordner mit Register oder Trennstreifen und sortieren Sie die gesamte Korrespondenz mit Ihren Gläubigern wie folgt:
Versuchen Sie alle Gläubiger aufzunehmen und die Gläubiger zu ermitteln, von denen Sie gegebenenfalls nicht mehr über Unterlagen verfügen. Bei Beantragung der Insolvenz müssen alle bestehenden Verbindlichkeiten aufgeführt werden. Andernfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
Sie sind von der Menge der Unterlagen überfordert und wissen nicht, wo Sie beginnen sollen oder die Unterlagen sind unvollständig?
Überspringen Sie diesen Punkt und machen Sie direkt mit Schritt 3. weiter. Wir finden eine Lösung!
Schritt 3: Beraten lassen
Lassen Sie sich fachkundig beraten und vereinbaren Sie einen Termin zur kostenlosen Erstberatung.
Nur in einem persönlichen Gespräch können wir für Ihre Situation eine Lösung finden. Wir können Ihnen daher auch erst nach einem persönlichen Gespräch Empfehlungen für das weitere Vorgehen und zu Ihren dringendsten Fragen geben (sollen die Zahlungen an die Gläubiger eingestellt werden? Soll ein neues Konto eröffnet werden? Was ist mit dem PKW? Wie verhalte ich mich gegenüber meinem Arbeitgeber und Vermieter etc.?)
Privatinsolvenz: Wie läuft das Verfahren ab?
1. Schritt – Erstellen eines aktuellen Gläubigerverzeichnis
Zunächst erstellen wir für Sie ein aktuelles Gläubigerverzeichnis. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob alle Gläubiger aufgeführt sind und ermitteln erforderlichenfalls unbekannte oder fehlende Gläubiger.
Wenn Gläubiger grob fahrlässig nicht aufgeführt werden, besteht die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung – § 290 Abs. 1 Z. 6 InsO.
Sodann schreiben wir alle Gläubiger an und fordern diese auf, die genaue Forderungshöhe nebst Zinsen, Kosten und etwaiger Sicherheiten zu einem festgelegten Stichtag mitzuteilen. Danach können wir ein endgültiges Gläubigerverzeichnis erstellen.
2. Schritt – Erstellen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes
Die Insolvenzordnung sieht zwingend vor, dass auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht wird. Für die spätere Beantragung ist es erforderlich, dass wir als geeignete Personen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bescheinigung über unsere Beratung und den außergerichtlichen Einigungsversuch auf Basis des Planes ausstellen.
Der Plan sieht üblicherweise vor, dass den Gläubigern der pfändbare Teil Ihres Einkommens auf die Dauer von drei, fünf oder sechs Jahren zur anteilmäßigen Befriedigung zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie nicht über pfändbares Einkommen verfügen, kann auch ein sogenannter Nullplan, der keinerlei Zahlungen vorsieht, vorgelegt werden. Erfahrungsgemäß werden fast alle außergerichtlichen Schuldenbereinigungspläne – insbesondere von den institutionellen Gläubigern wie Banken, Inkassoinstituten etc. – abgelehnt. Sodann wird unsererseits die gesetzliche Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenregulierung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erteilt, welche Voraussetzung für die Beantragung des Insolvenzverfahrens ist.
Sollte für Sie die Möglichkeit bestehen, dass Ihnen von dritter Seite (Verwandte, Arbeitgeber, etc.) einmalig ein höherer Betrag zu Ihrer Entschuldung zur Verfügung gestellt wird, bestehen in diesem Verfahrensstadium sehr gute Aussichten, eine Einigung mit Ihren Gläubigern herbeizuführen. Stimmen diesem Vorschlag nicht alle Gläubiger zu, ist es zudem möglich, fehlende Zustimmungen gerichtlich ersetzen zu lassen, wenn nicht die Gläubigermehrheit nach Köpfen oder Forderungssummen abgelehnt hat. In diesem Verfahren sind nur Ihre Gläubiger beteiligt. Eine Veröffentlichung im Internet oder im Schuldnerverzeichnis findet nicht statt.
Wenn der Plan angenommen wird, sind Sie mit der Zahlung des Einmalbetrages von den in das Verfahren einbezogenen Schulden endgültig befreit!
Andernfalls wird die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenregulierung erteilt, die sodann Voraussetzung für die Beantragung des Insolvenzverfahrens ist.
Prüfen Sie immer, ob die Möglichkeit besteht, von dritter Seite einen einmaligen Betrag zu erhalten. Dieses Verfahren ist die beste und schnellste Möglichkeit, kurzfristig Ihre Entschuldung herbeizuführen und bietet zudem die Möglichkeit, fehlende Zustimmungen gerichtlich ersetzen zu lassen, ohne dass ein öffentliches Verfahren stattfindet.
Sie benötigen Hilfe? Wir prüfen für Sie, ob nach unseren Erfahrungen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Gläubigerstruktur die Entschuldung über einen Einmalbetrag erfolgversprechend ist. Darüber hinaus ermitteln wir auf Basis Ihrer pfändbaren Einkünfte welcher Betrag den Gläubigern als Einmalbetrag angeboten werden sollte, um eine möglichst große Zustimmung zu erhalten.
3. Schritt – Beantragung des Insolvenzverfahrens
Als letzten Schritt beantragen wir für Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung und – soweit erforderlich – die Stundung der Verfahrenskosten (wenn kein Vermögen oder Geld vorhanden ist, die Kosten des Insolvenzverfahrens in einer Summe aufzubringen).
Bei Gericht dauert die Bearbeitung ihres Insolvenzantrages in der Regel zwischen 4-8 Wochen bevor die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines Insolvenzverwalters erfolgt.
Insolvenzeröffnung und Verfahren
Vorprüfung
Vor der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht gem. § 287a Abs. 2 S. 1 InsO, ob Ihnen in den letzten Jahren bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist und ob Versagungsgründe gemäß § 290 InsO vorliegen. Sodann ergeht ein Beschluss über die Zulässigkeit des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung und oftmals auch über die Stundung der Verfahrenskosten.
Insolvenzeröffnung
Danach ergeht durch das Insolvenzgericht der Insolvenzeröffnungsbeschluss über Ihr Vermögen und ein Insolvenzverwalter wird bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Internet veröffentlicht und in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Im Insolvenzverfahren werden alle Vermögenswerte (und/oder Sparguthaben, Steuererstattungsansprüche, etc.) liquidiert. Die Erlöse werden auf einem Sonderkonto des Insolvenzverwalters angelegt und dienen zunächst zur Finanzierung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Ihre Gläubiger melden die Forderungen beim Insolvenzverwalter an, der die Forderungen prüft und ein endgültiges Forderungsverzeichnis erstellt.
Schlusstermin
Nach Verwertung der Vermögensgegenstände wird in der Regel im schriftlichen Verfahren ein Schlusstermin durchgeführt. Zu diesem Termin können die Gläubiger Versagungsanträge gem. § 290 InsO stellen.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Wohlverhaltensphase
Im Anschluss an den Schlusstermin wird die vorhandene Vermögensmasse (nach Ausgleich der Kosten des Verfahrens) an die Gläubiger verteilt, das Insolvenzverfahren aufgehoben und die sogenannte Wohlverhaltensphase angeordnet.
Der Insolvenzverwalter heißt nunmehr Treuhänder und wird Sie voraussichtlich lediglich einmal im Jahr, meist unter Übersendung eines Fragebogens, anschreiben, um den Jahresbericht für die Gläubiger zu erstellen. Gleichzeitig verteilt er einmal jährlich die durch die Abtretungserklärung vereinnahmten Beträge (Ihr pfändbares Arbeitsentgelt) an die Gläubiger. Bitte beachten Sie, dass Sie auch weiterhin verpflichtet sind, Ihren Insolvenzverwalter unaufgefordert über Veränderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterrichten.
Restschuldbefreiung
Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt nach 3 Jahren für alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt worden sind.
Das Gericht verkündet hierzu einen Beschluss. Von der Restschuldbefreiung werden gem. § 301 InsO alle Forderungen erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie vom Gläubiger beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden oder nicht.
Nicht entschuldet werden beispielsweise Geldstrafen und deliktische Forderungen aus unerlaubten Handlungen. Auch weitere Forderungen fallen darunter. Sprechen Sie uns für weitergehende Informationen an.